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Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Turn- und Sportverein Bemhausen 1899 e.V." und hat seinen Sitz in 70794 Filderstadt. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter der Nummer VR220245 eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung vom 16.03.1976.
Zweck des Vereins ist insbesondere  die Pflege und Förderung des Sports sowie die Förderung kultureller Zwecke. ln diesem Rahmen betreibt und fördert der Verein vor allem die Betreuung der Jugend und die Gesunderhaltung  der Bevölkerung durch Angebote auf dem Gebiete des Leistungs-, Freizeit- und Breitensports und führt in unregelmäßigen Abständen insbesondere Musikaufführungen und Kleinkunstveranstaltungen durch.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig  hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Bestrebungen  parteipolitischer, konfessioneller und rassistischer Art sind ausgeschlossen.

§ 3 Geschäftsjahr des Vereins

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 4 Unterordnung des Vereins und der Mitglieder

Als Mitglied des Württembergischen Landessportbundes  e.V. (WLSB) unterwirft sich der Verein den Satzungsbestimmungen und Ordnungen (Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinarordnung und dergleichen) des WLSB und seiner Fachverbände, insbesondere auch hinsichtlich seiner Einzelmitglieder.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Eine Mitgliedschaft kann nur erworben werden, wenn das Mitglied sich mit den Zielen des Vereins, insbesondere  der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einverstanden erklärt.

(3) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen  ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Mit der Abgabe des Aufnahmeantrages ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung  festgelegt wird.

(4) Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Wird dem Antragsteller nicht binnen eines Monats nach Eingang seines Aufnahmeantrages beim Vorstand ein ablehnender Bescheid erteilt, so gilt er als aufgenommen. Die Aufnahme erfolgt mit Wirkung vom Ersten des Monats, in welchem der Aufnahmeantrag gestellt wurde. Die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages  bedarf keiner Begründung. Der Bewerber hat das Recht, gegen die Zurückweisung binnen zwei Wochen nach Zugang des schriftlichen Ablehnungsbescheides Einspruch zu erhaben. Über diesen Einspruch entscheidet der Vereinsausschuss durch unanfechtbare Entscheidung endgültig.

(5) Jedes neue Mitglied erhält nach Zahlung des ersten Jahresbeitrages die Vereinssatzung.

(6) Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den geltenden Satzungen des Vereins und der Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört.

(7) Personen mit mindestens fünfundvierzigjähriger Mitgliedschaft ohne Unterbrechung oder außergewöhnlichen Verdiensten um den Verein können auf Vorschlag des Vorstandes vom Vereinsausschuss  zu Ehrenmitgliedern  ernannt werden.

§ 6 Verlust der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.

(2) Der Austritt aus dem Verein muss in Textform gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(3) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) wegen erheblicher  Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
b) wegen Zahlungsrückstand  von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
d) wegen unehrenhafter Handlungen
e) bei Verletzung des Grundsatzes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.

Der Bescheid über den Ausschluss ist mit eingeschriebenem  Brief zuzustellen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied ein Berufungsrecht beim Vereinsausschuss zu. Nach einem Ausschluss ist der erneute Erwerb der Mitgliedschaft frühestens nach Ablauf von zwei Jahren möglich.

(4) Der Austritt oder der Ausschluss aus dem Verein entbindet nicht von der Verpflichtung, den Jahresbeitrag bis zum Schluss des laufenden Geschäftsjahres voll zu entrichten.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

(1) Der Jahresbeitrag wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt, ist am 1. März des Jahres fällig und muss bis dahin auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Neu eintretende Mitglieder zahlen ab Eintrittsmonat für jeden Monat ein Zwölftel des Jahresbeitrages.

(2) Der Einzug der Mitgliedsbeiträge erfolgt zum jeweiligen Termin grundsätzlich im Lastschriftverfahren. Von Mitgliedern, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, wird ein Kostenbeitrag erhoben.

(3) Wenn der Jahresbeitrag zu diesem Termin nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Jahresbeitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Abs. 1 BGB mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach§ 247 BGB zu verzinsen.

(4) Im Übrigen ist der Verein berechtigt, ausstehende Beitragsforderungen gegenüber dem Mitglied gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Alle anfallenden Kosten und Gebühren für ausstehende Beitragsforderungen hat das Mitglied zu tragen.

(5) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

(6) ln besonders begründeten Fällen kann der Vorstand auf Antrag darüber hinaus Beiträge stunden oder ganz oder teilweise erlassen.

(7) Die Abteilungen sind berechtigt, zusätzliche Abteilungsbeiträge festzusetzen.

§ 8 Rechte der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereni s teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu den festgelegten Bedingungen zu benutzen.

(2) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr, bei der Wahl der Jugendleiter alle Mitglieder vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

(3) Wählbar sind alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins, für die Jugendorgane auch alle Mitglieder des Vereins ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.

(4) Die Ausübung der Rechte der Mitglieder kann nicht übertragen werden.

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vereinsausschuss
c) der Vorstand

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung  (Jahreshauptversammlung) findet zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres  statt.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung  ist innerhalb einer Frist von sechs Wochen mit entsprechender  Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a) der Vorstand beschließt oder

b) mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt haben.

(4) Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand durch Bekanntgabe im Amtsblatt der großen Kreisstadt Filderstadt einberufen. Mitglieder, die nicht in Filderstadt wohnen, erhalten eine gesonderte Einladung. Zwischen dem Tage der Veröffentlichung der Einberufung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen.

(5) Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung  ist die Tagesordnung bekanntzugeben.  Diese muss folgende Punkte enthalten:

a) Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge sowie außerordentlicher Beiträge und Gebühren, sofern erforderlich

(6) Die Mitgliederversammlung  kann auch in Form einer Online-Versammlung abgehalten werden. Hierzu stellt der Vorstand einen Online-Konferenzraum bereit. Die Mitglieder erhalten spätestens drei Tage vor der Versammlung die Zugangsdaten. Näheres kann in einer Versammlungsordnung geregelt werden.

(7) Die Mitgliederversammlung  ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden bzw. zugeschalteten, stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden bzw. zugeschalteten, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(8) Anträge können von allen Mitgliedern gestellt werden. Anträge, die in die Tagesordnung aufgenommen und in der Mitgliederversammlung  zur Abstimmung gestellt werden sollen, sind mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins einzureichen. Die Anträge werden zwei Wochen vor der Versammlung im Schaukasten des TSV Bernhausen e.V. ausgehängt.

Später eingehende  Anträge dürfen nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden bzw. zugeschalteten stimmberechtigten  Mitglieder bejaht wird. Dringlichkeitsanträge können nur mit Ereignissen begründet werden, die erst nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten oder bekannt geworden sind. Anträge auf Satzungsänderungen können nur dann als Dringlichkeitsanträge behandelt  werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wird.

§ 11 Der Vereinsausschuss

(1) Der Vereinsausschuss besteht aus:

a) den Mitgliedern des Vorstandes
b) den Abteilungsleitern
c) den Jugendleitern der Abteilungen
d) den Beisitzern aus den Abteilungen e) dem Geschäftsführer

(2) Von jeder Abteilung werden mit einer Amtszeit von zwei Jahren so viele Beisitzer delegiert, dass im Vereinsausschuss  je angefangene hundert Abteilungsmitglieder ein Ausschussmitglied vertreten ist. Dabei werden die Abteilungsleiter und ggfs. die Jugendleiter der Abteilungen mitgezählt.

(3) Mitglieder des Vereinsausschusses können im Verhinderungsfalle  Stellvertreter in die Sitzungen des Vereinsausschusses  delegieren. Stellvertreter haben volles Stimmrecht.

(4) Sofern nicht der Geschäftsführung übertragen, obliegt dem Vereinsausschuss die Beschlussfassung  über grundsätzliche Wirtschafts-, Personal- und Vermögensangelegenheiten sowie die Überwachung der Geschäftsführung und der Vermögensverwaltung des Vereins in Übereinstimmung  mit der Vereinssatzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

(5) Der Vereinsausschuss hat- unbeschadet von § 12 (3)- das Recht, vakante Vorstandsämter bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung kommissarisch  zu besetzen, wenn mehr als die Hälfte der Amtszeit verstrichen ist.

(6) Die Einberufung des Vereinsausschusses  erfolgt durch den Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich. Der Vereinsausschuss muss einberufen werden, wenn dies schriftlich von mindestens fünf Mitgliedern des Vereinsausschusses  beantragt wird. Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter leitet die Sitzung.

(7) Der Vereinsausschuss  ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten  Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters  den Ausschlag.

§ 12 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden
b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Finanzvorstand
e) dem Pressewart
f) dem Verantwortlichen für Technik
g) dem Sportwart
h) dem Vereinsjugendleiter

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt Im Innenverhältnis des Vereins dürfen die stellvertretenden Vorsitzenden ihre Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden ausüben.

(3) Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied aus, so kann der Vereinsausschuss bis zur nächsten Mitgliederversammlung  durch Zuwahl das ausgeschiedene Vorstandsmitglied ersetzen. Die Zuwahl ist in jedem Fall auf die restliche Amtszeit des Vorstands beschränkt und wird mit der regulären Neuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung hinfällig. Das gilt auch für außerhalb des satzungsgemäßen Wahlturnus zugewählte Vorstandsmitglieder.

(4) Der Vereinsjugendleiter wird in einer gesondert einberufenen Jugendversammlung gewählt (vgl. § 8, Abs.2, der Vereinssatzung). Die Einberufung geschieht in entsprechender Anwendung der Einberufungsvorschriften  des § 10 der Vereinssatzung. Die Wahl des Vereinsjugendleiters bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

(5) Dem Vorstand obliegt die Erledigung aller Aufgaben, die keinem anderen Organ des Vereins zugewiesen sind, insbesondere:


a) die Geschäftsführung und Vermögensverwaltung des Vereins
b) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vereinsausschusses
c) die Bewilligung von Ausgaben.

(6) Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

(7) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.

§ 13 Geschäftsführung

(1) Der Geschäftsführer wird vom Vorstand berufen und abberufen.

(2) Der Geschäftsführer  leitet die Geschäftsstelle des Vereins und ist verantwortlich für sämtliche Personalangelegenheiten des TSV Bernhausen und der von ihm betriebenen Einrichtungen.

(3) Der Geschäftsführer nimmt an allen Vorstandssitzungen teil und arbeitet eng mit dem Vorstand zusammen.

(4) Der Geschäftsführer ist Mitglied des Vereinsausschusses.

(5) Der eigenverantwortliche Aufgabenbereich umfasst im Übrigen alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich  den satzungsgemäß bestimmten Gremien des TSV Bernhausen  vorbehalten sind.

(6) Die Vereinsangelegenheiten (Verwaltungsangelegenheiten) werden grundsätzlich zentral über die Geschäftsstelle abgewickelt.

(7) Einzelheiten sind in einer Geschäftsordnung geregelt.

§ 14 Ausschüsse

(1) Insbesondere für die Koordinierung der Vereinsjugendarbeit  sowie die überfachliche Förderung und Betreuung der Vereinsjugend wird ein Jugendausschuss gebildet. Er besteht aus:


a) dem Vereinsjugendleiter als Leiter des Ausschusses
b) den Jugendleitern der Abteilungen
c) von der Jugendversammlung gewählten Jugendvertretern, deren Anzahl der Zahl der Mitglieder des Jugendausschusses nach a) und b) entspricht.

(2) Zur Erfüllung besonderer  Vereinsaufgaben, können außer Kommissionen und Arbeitskreisen weitere Ausschüsse gebildet werden. Sie arbeiten nach den Weisungen und Richtlinien des Vereinsausschusses und sind diesem zur laufenden Unterrichtung  über ihre Tätigkeit verpflichtet.

(3) Über die Bildung, Zusammensetzung, Arbeitsweise und Auflösung von Ausschüssen beschließt, soweit in der Vereinssatzung nichts anderes festgelegt ist, der Vereinsausschuss.

§ 15 Abteilungen

(1) Für den Turn- und Sportbetrieb sind die Abteilungen zuständig. Über die Bildung und Auflösung von Abteilungen beschließt der Vereinsausschuss.

(2) Die Abteilungen werden von Abteilungsleitern geleitet. Zusätzlich können Abteilungsausschüsse gebildet werden. Abteilungsleiter und Abteilungsausschüsse werden von der Abteilungsversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, die mindestens einmal jährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung  abzuhalten ist. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl des Abteilungsleiters bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

(3) Die Abteilungen arbeiten im Rahmen der Satzungen des Vereins und des zuständigen Fachverbandes fachlich selbständig  und in eigener Verantwortung. Sie sind gegenüber den Organen des Vereins auf Verlangen zur Berichterstattung  verpflichtet. Der Vorstand ist unaufgefordert  zu unterrichten, wenn Interessen des Gesamtvereins oder anderer Abteilungen berührt werden.

(4) Geschäftsordnungen der Abteilungen bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand.

§ 16 Vergütungen

{1) Die Vereinsvorstände  und alle anderen gewählten Funktionsträger üben ihre Ämter grundsätzlich ehrenamtlich aus.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt, abweichend von Absatz 1, den Vorstandsmitgliedern oder anderen Funktionsträgern eine angemessene  Vergütung für ihre Tätigkeit bis zum jeweils steuerlichen Höchstbetrag zahlen zu können.

§ 17 Niederschriften

(1) Über jede Versammlung der Organe des Vereins ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen  ist.

(2) Für Versammlungen anderer Gremien des Vereins wird die Fertigung von Niederschriften empfohlen.

§ 18 Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 19 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch drei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung  einen Prüfungsbericht  und beantragen bei ordnungsgemäßer  Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Hauptkassiers.

§ 20 Auflösung des Vereins

{1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen  Mitgliederversammlung beschlossen  werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt ..Auflösung des Vereins" stehen.

(2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

a) der Vereinsausschuss  mit einer Mehrheit von Dreivierteln seiner Mitglieder beschlossen  hat oder
b) von Zweidritteln der stimmberechtigten  Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Filderstadt  mit der Zweckbestimmung,  dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports im Sinne des § 2 der Vereinssatzung verwendet werden darf. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen.

Die vorstehende  Vereinssatzung wurde von der Mitgliederversammlung  am 9. Oktober 2020 genehmigt. Mit diesem Tage treten alle vorherigen Satzungsänderungen außer Kraft.