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Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Bernhausen 1899 e.V.“ und hat seinen Sitz in 70794 Filderstadt. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart – Registergericht – unter der Nummer VR220245 eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 16.03.1976. Zweck des Vereins ist insbesondere die Pflege und Förderung des Sports sowie die Förderung kultureller Zwecke. In diesem Rahmen betreibt und fördert der Verein vor allem die Betreuung der Jugend und die Gesunderhaltung der Bevölkerung durch Angebote auf dem Gebiete des Leistungs-, Freizeit- und Breitensports und führt in unregelmäßigen Abständen insbesondere Musikaufführungen und Kleinkunstveranstaltungen durch.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bestrebungen parteipolitischer, konfessioneller und rassistischer Art sind ausgeschlossen.

§ 3 Geschäftsjahr des Vereins
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 4 Unterordnung des Vereins und der Mitglieder
Als Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. (WLSB) unterwirft sich der Verein den Satzungsbestimmungen und Ordnungen (Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinarordnung und dergleichen) des WLSB und seiner Fachverbände, insbesondere auch hinsichtlich seiner Einzelmitglieder.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(1) Eine Mitgliedschaft kann nur erworben werden, wenn das Mitglied sich mit den Zielen des Vereins, insbesondere der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einverstanden erklärt.
(2) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, stellt einen schriftlichen Aufnahmeantrag. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Mit der Abgabe des Aufnahmeantrages ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
(3) Wird dem Antragsteller nicht binnen eines Monats nach Eingang seines Aufnahmeantrages ein ablehnender Bescheid erteilt, so gilt er als aufgenommen. Die Aufnahme erfolgt mit Wirkung vom Ersten des Monats, in welchem der Aufnahmeantrag gestellt wurde. Die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung. Der Bewerber hat das Recht, gegen die Zurückweisung binnen zwei Wochen nach Zugang des schriftlichen Ablehnungsbescheides Einspruch zu erhaben. Über diesen Einspruch entscheidet der Vereinsausschuss durch unanfechtbare Entscheidung endgültig.
(4) Jedes neue Mitglied erhält nach Zahlung des ersten Jahresbeitrages die Vereinssatzung.
(5) Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den geltenden Satzungen des Vereins und der Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört.
(6) Personen mit mindestens vierzigjähriger Mitgliedschaft ohne Unterbrechung ab der Volljährigkeit mit einem Mindestalter von 60 Jahren und mit außergewöhnlichen Verdiensten um den Verein können auf Vorschlag des Vorstandes vom Vereinsausschuss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 6 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.
(1) Der Austritt aus dem Verein muss in Textform gegenüber dem Verein erklärt werden.
(2) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand abgemahnt und bei Nichtbefolgen der in der Abmahnung genannten Sachverhalte aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
b) wegen Zahlungsrückstand von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
d) wegen unehrenhafter Handlungen
e) bei Verletzung des Grundsatzes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.

Der Bescheid über den Ausschluss ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied ein Berufungsrecht beim Vereinsausschuss zu. Nach einem Ausschluss ist der erneute Erwerb der Mitgliedschaft frühestens nach Ablauf von zwei Jahren möglich.
(3) Der Austritt oder der Ausschluss aus dem Verein entbindet nicht von der Verpflichtung, den Jahresbeitrag bis zum Schluss des laufenden Geschäftsjahres voll zu entrichten.

§ 7 Mitgliedsbeiträge
(1) Der Jahresbeitrag wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt, ist am 1. März des Jahres fällig und muss bis dahin auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Neu eintretende Mitglieder zahlen ab Eintrittsmonat für jeden Monat ein Zwölftel des Jahresbeitrages.
(2) Der Einzug der Mitgliedsbeiträge erfolgt zum jeweiligen Termin grundsätzlich im Lastschriftverfahren. Von Mitgliedern, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, wird ein Kostenbeitrag erhoben.
(3) Wenn der Jahresbeitrag zu diesem Termin nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Jahresbeitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Abs. 1 BGB mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
(4) Im Übrigen ist der Verein berechtigt, ausstehende Beitragsforderungen gegenüber dem Mitglied gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Alle anfallenden Kosten und Gebühren für ausstehende Beitragsforderungen hat das Mitglied zu tragen.
(5) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(6) In besonders begründeten Fällen kann der Vorstand auf Antrag darüber hinaus Beiträge stunden oder ganz oder teilweise erlassen.
(7) Die Abteilungen sind berechtigt, zusätzliche Abteilungsbeiträge festzusetzen.

§ 8 Rechte der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu den festgelegten Bedingungen zu benutzen.
(2) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr, bei der Wahl der Jugendvertreter alle Mitglieder vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
(3) Wählbar sind alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins, für die Jugendorgane auch alle Mitglieder des Vereins ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
(4) Die Ausübung der Rechte der Mitglieder kann nicht übertragen werden.

§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vereinsausschuss
c) der Vorstand

§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres statt.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von sechs Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a) der Vorstand beschließt oder
b) mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt haben.

(4) Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand durch Bekanntgabe im Amtsblatt der großen Kreisstadt Filderstadt einberufen. Mitglieder, die nicht in Filderstadt wohnen, erhalten eine gesonderte Einladung. Zwischen dem Tage der Veröffentlichung der Einberufung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen.
(5) Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung bekanntzugeben. Diese muss folgende Punkte enthalten:

a) Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge sowie außerordentlicher Beiträge und Gebühren, sofern erforderlich

(6) Die Mitgliederversammlung kann bei entsprechendem Beschluss des Vorstands auch in Form einer hybriden Mitgliederversammlung oder vollständig als Online-Versammlung abgehalten werden. Hierzu stellt der Vorstand einen Online-Konferenzraum bereit. Die Mitglieder erhalten spätestens einen Tag vor der Versammlung die Zugangsdaten. Näheres kann in einer Versammlungsordnung geregelt werden.
(7) Alle Abstimmungen erfolgen offen per Handzeichen. Auf Antrag findet eine geheime Abstimmung statt, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem Antrag zustimmt.
(8) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden bzw. zugeschalteten, stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden bzw. zugeschalteten, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(9) Anträge können von allen Mitgliedern gestellt werden. Anträge, die in die Tagesordnung aufgenommen und in der Mitgliederversammlung zur Abstimmung gestellt werden sollen, sind mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins einzureichen. Anträge werden online veröffentlicht. Später eingehende Anträge dürfen nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden bzw. zugeschalteten stimmberechtigten Mitglieder bejaht wird. Dringlichkeitsanträge können nur mit Ereignissen begründet werden, die erst nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten oder bekannt geworden sind. Anträge auf Satzungsänderungen können nur dann als Dringlichkeitsanträge behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wird.

§ 11 Der Vereinsausschuss
(1) Der Vereinsausschuss besteht aus:

a) den Mitgliedern des Vorstandes
b) den Abteilungsleitern
c) den Jugendvertretern der Abteilungen
d) den Beisitzern aus den Abteilungen
e) dem Geschäftsführer

(2) Von jeder Abteilung werden mit einer Amtszeit von zwei Jahren so viele Beisitzer delegiert, dass im Vereinsausschuss je angefangene hundert Abteilungsmitglieder ein Ausschussmitglied vertreten ist. Dabei werden die Abteilungsleiter und ggfs. die Jugendvertreter der Abteilungen mitgezählt.
(3) Mitglieder des Vereinsausschusses können im Verhinderungsfalle Stellvertreter in die Sitzungen des Vereinsausschusses delegieren. Stellvertreter haben volles Stimmrecht.
(4) Sofern nicht der Geschäftsführung übertragen, obliegt dem Vereinsausschuss die Beschlussfassung über grundsätzliche Wirtschafts-, Personal- und Vermögensangelegenheiten sowie die Überwachung der Geschäftsführung und der Vermögensverwaltung des Vereins in Übereinstimmung mit der Vereinssatzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
(5) Der Vereinsausschuss hat – unbeschadet von § 12 (3) – das Recht, vakante Vorstandsämter bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung kommissarisch zu besetzen, wenn mehr als die Hälfte der Amtszeit verstrichen ist.
(6) Die Einberufung des Vereinsausschusses erfolgt durch den Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich. Der Vereinsausschuss muss einberufen werden, wenn dies schriftlich von mindestens fünf Mitgliedern des Vereinsausschusses beantragt wird. Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter leitet die Sitzung.
(7) Der Vereinsausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.

§ 12 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Mitgliedern. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Der Jugendvertreter nach § 12 Abs.5 ergänzt den Vorstand. Außerdem können einzelne Fachbereiche durch weitere Vorstandsmitglieder wahrgenommen werden.
(2) Dem Vorstand obliegt die Erledigung aller Aufgaben, die keinem anderen Organ des Vereins zugewiesen sind, insbesondere:

a) die Geschäftsführung und Vermögensverwaltung des Vereins
b) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vereinsausschusses
c) die Bewilligung von Ausgaben.

(3) Die Fachbereiche des Vorstands sind im Wesentlichen:
• Finanzen
• Personal
• Schriftführung
• Öffentlichkeitsarbeit
• Technik
• Sportbetrieb
(4) Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied aus, so kann der Vereinsausschuss bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Zuwahl das ausgeschiedene Vorstandsmitglied ersetzen. Die Zuwahl ist in jedem Fall auf die restliche Amtszeit des Vorstands beschränkt und wird mit der regulären Neuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung hinfällig. Das gilt auch für außerhalb des satzungsgemäßen Wahlturnus zugewählte Vorstandsmitglieder.
(5) Der Vereinsjugendvertreter wird in einer gesondert einberufenen Jugendversammlung gewählt (vgl. § 8, Abs.2, der Vereinssatzung). Die Einberufung geschieht in entsprechender Anwendung der Einberufungsvorschriften des § 10 der Vereinssatzung. Die Wahl des Vereinsjugendvertreters bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
(6) Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. .
(7) Die Mitglieder des Vorstands haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.

§ 13 Geschäftsführung
(1) Der Geschäftsführer wird vom Vorstand berufen und abberufen.
(2) Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle des Vereins und ist verantwortlich für sämtliche Personalangelegenheiten des TSV Bernhausen und der von ihm betriebenen Einrichtungen.
(3) Der Geschäftsführer nimmt an allen Vorstandssitzungen teil und arbeitet eng mit dem Vorstand zusammen.
(4) Der Geschäftsführer ist Mitglied des Vereinsausschusses.
(5) Der eigenverantwortliche Aufgabenbereich umfasst im Übrigen alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich den satzungsgemäß bestimmten Gremien des TSV Bernhausen vorbehalten sind.
(6) Die Vereinsangelegenheiten (Verwaltungsangelegenheiten) werden grundsätzlich zentral über die Geschäftsstelle abgewickelt.
(7) Einzelheiten sind in einer Geschäftsordnung geregelt.

§ 14 Ausschüsse
(1) Insbesondere für die Koordinierung der Vereinsjugendarbeit sowie die überfachliche Förderung und Betreuung der Vereinsjugend kann ein Jugendausschuss gebildet werden. Er besteht aus:

a) dem Vereinsjugendvertreter als Leiter des Ausschusses
b) den Jugendvertretern der Abteilungen
c) von der Jugendversammlung gewählten Jugendvertretern, deren Anzahl der Zahl der Mitglieder des Jugendausschusses nach a) und b) entspricht.

(2) Zur Erfüllung besonderer Vereinsaufgaben, können außer Kommissionen und Arbeitskreisen weitere Ausschüsse gebildet werden. Sie arbeiten nach den Weisungen und Richtlinien des Vereinsausschusses und sind diesem zur laufenden Unterrichtung über ihre Tätigkeit verpflichtet.
(3) Über die Bildung, Zusammensetzung, Arbeitsweise und Auflösung von Ausschüssen beschließt, soweit in der Vereinssatzung nichts anderes festgelegt ist, der Vereinsausschuss.

§ 15 Abteilungen
(1) Für den Turn- und Sportbetrieb sind die Abteilungen zuständig. Über die Bildung und Auflösung von Abteilungen beschließt der Vereinsausschuss.
(2) Die Abteilungen werden von Abteilungsleitern geleitet. Zusätzlich können Abteilungsausschüsse gebildet werden. Abteilungsleiter und Abteilungsausschüsse werden von der Abteilungsversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, die mindestens einmal jährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung abzuhalten ist. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl des Abteilungsleiters bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
(3) Die Abteilungen arbeiten im Rahmen der Satzungen des Vereins und des zuständigen Fachverbandes fachlich selbständig und in eigener Verantwortung. Sie sind gegenüber den Organen des Vereins auf Verlangen zur Berichterstattung verpflichtet. Der Vorstand ist unaufgefordert zu unterrichten, wenn Interessen des Gesamtvereins oder anderer Abteilungen berührt werden.
(4) Geschäftsordnungen der Abteilungen bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand.

§ 16 Vergütungen
(1) Die Vereinsvorstände und alle anderen gewählten Funktionsträger üben ihre Ämter grundsätzlich ehrenamtlich aus.
(2) Den Vorstandsmitgliedern oder anderen Funktionsträgern kann eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit bis zum jeweils steuerlichen Höchstbetrag gezahlt werden.

§ 17 Niederschriften
(1) Über jede Versammlung der Organe des Vereins ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(2) Für Versammlungen anderer Gremien des Vereins wird die Fertigung von Niederschriften empfohlen.

§ 18 Wahlen
(1) Die Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Sofern sich für die Vorstandsämter jeweils nur ein Kandidat oder eine Kandidatin zur Wahl stellt, kann auf Vorschlag des Versammlungsleiters die Wahl in Form der Blockwahl durchgeführt werden.

§ 19 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch drei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Finanzvorstands.

§ 20 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
(2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

a) der Vereinsausschuss mit einer Mehrheit von Dreivierteln seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Filderstadt mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports im Sinne des § 2 der Vereinssatzung verwendet werden darf. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen.

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Die vorstehende Vereinssatzung wurde von der Mitgliederversammlung am 19. Juli 2024 genehmigt. Mit diesem Tage treten alle vorherigen Satzungsänderungen außer Kraft.

Die Satzung steht auch als PDF zum Download bereit.